14 March 2026, 08:07

Neues Urteil revolutioniert Apotheken-Abrechnung mit Krankenkassen ab 2024

Ein Plakat mit Text über Arzneimittelpreisunterschiede im Jahr 2022, darunter ein paar Flaschen und eine Spritze.

Neues Urteil revolutioniert Apotheken-Abrechnung mit Krankenkassen ab 2024

Ein neues Urteil ändert die Abrechnungspraxis von Apotheken gegenüber Krankenkassen bei Rezepturarzneimitteln. Ab dem 1. Januar 2024 muss die kleinste notwendige Packungsgröße als Grundlage für die Erstattung herangezogen werden – selbst wenn tatsächlich eine größere Packung geöffnet wurde. Die Entscheidung klärt damit langjährige Streitigkeiten über Preisgestaltung und Abrechnungsmodalitäten.

Die Änderungen betreffen sowohl Wirkstoffe als auch Hilfsstoffe, nicht nur Fertigarzneimittel. Zudem beseitigen sie bisherige Unsicherheiten bei Prüfungen und Forderungen der Kassen nach Rechnungsbelegen für die kleinsten Einheiten.

Vor der Neuregelung sahen sich Apotheken häufig unter Druck, seitens der Krankenkassen die Kosten zu rechtfertigen – etwa durch das Aufteilen von Packungen oder den Bezug günstigerer Reimporte. Einige Kassen pochten auf Kosteneffizienz und versuchten, die geltende Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu umgehen. Die neuen Regeln unterbinden solche Forderungen nun, sofern kein gesonderter Vertrag vorliegt.

Im überarbeiteten System müssen Apotheken bei der Rezepturherstellung stets die kleinste erforderliche Packungsgröße in Rechnung stellen – unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Benötigt ein Rezept beispielsweise nur 10 Tabletten, die kleinste erhältliche Packung aber 20, erfolgt die Erstattung auf Basis des Preises für 10 Tabletten. Dieses abstrakte Abrechnungsmodell soll die Verwaltung vereinfachen und die Ausgaben kontrollieren, ohne Apotheken zum physischen Teilen der Bestände zu zwingen.

Das Urteil bestätigt zudem, dass Apotheken nicht verpflichtet sind, auf Anfrage der Kassen Rechnungen für die kleinste Einheit vorzulegen. Auch müssen sie keine Prüfungen befürchten, wenn sie dies unterlassen. Sofern keine spezielle Vereinbarung besteht, können weiterhin Standardpackungsgrößen abgerechnet werden. Maßgeblich für die Erstattung bleibt jedoch der Einkaufspreis der kleinsten notwendigen Packung.

Die Änderungen treten sofort in Kraft und ersetzen das bisherige System, das an Anlage 1 der Vergütungsverordnung geknüpft war. Apotheken müssen ihre Bestell- und Lagerhaltungspraktiken für Rezepturen nicht anpassen. Stattdessen rückt eine standardisierte Abrechnung in den Fokus, bei der der Preis der kleinsten Packung als fester Referenzpunkt für die Erstattung dient.

Quelle