Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Admin User
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Eine Betonbrücke auf einer grünen Wiese mit einem großen Strommast und Kabeln darüber, umgeben von Bäumen und zusätzlichen Strommasten im Hintergrund.

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Ein Eilantrag gegen die Räumung von Lützerath und das Betretungsverbot für den Braunkohletagebau Garzweiler II ist abgelehnt worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster urteilte, dass die Auflagen die Versammlungsfreiheit nicht verletzten. Die Entscheidung folgt auf monatelange Proteste von Klimaaktivist:innen und Anwohner:innen.

Die Klage war vom Klimaaktivisten Lukas Kunzmann und weiteren Mitgliedern der Initiative Lützerath Lebt eingereicht worden. Sie argumentierten, dass die Räumung und die Demonstrationsverbote ihr verfassungsmäßig garantiertes Recht auf Versammlungsfreiheit einschränkten. Das Gericht erklärte die Beschwerde jedoch für unzulässig.

Der Energiekonzern RWE, der den Tagebau betreibt, hatte das Gelände deutlich als Sperrzone gekennzeichnet. Zudem hatten die Behörden einen alternativen Versammlungsort in der Nähe ausgewiesen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Demonstrant:innen ihr Recht auf Versammlungsfreiheit weiterhin uneingeschränkt auf angrenzenden Flächen ausüben könnten. Die Richter bestätigten, dass das Betretungsverbot für das Tagebaugelände die Versammlungsfreiheit nicht unverhältnismäßig einschränke. Die Aktivist:innen hatten versucht, die Räumung des Dorfes und die Ausweitung des Braunkohleabbaus rechtlich anzufechten, doch das Gericht bestätigte die bestehenden Beschränkungen.

Mit der Abweisung des Eilantrags bleiben die Räumung von Lützerath und die Zugangsbeschränkungen für den Tagebau in Kraft. Protestierende können weiterhin in den ausgewiesenen Zonen außerhalb des RWE-Geländes demonstrieren. Das Urteil stärkt die Kontrolle des Unternehmens über das Areal, erlaubt aber weiterhin Versammlungen in der Umgebung.