26 February 2026, 14:22

Gerichtsentscheid über Fördergelder für AfD-nahe Erasmus-Stiftung steht bevor

Ein aufgeschlagenes Buch mit handgeschriebenem Text, wahrscheinlich ein Dokument aus der Bundesrepublik Deutschland, mit Wasserzeichen am unteren Rand.

OVG prüft Förderung für AfD-nahen Stiftung im Jahr 2021 - Gerichtsentscheid über Fördergelder für AfD-nahe Erasmus-Stiftung steht bevor

Ein Rechtsstreit um die öffentliche Förderung der der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung steht vor einer entscheidenden Verhandlung. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wird den Fall am 10. März prüfen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Stiftung für das Jahr 2021 Anspruch auf staatliche Finanzhilfen hat.

Die Stiftung, die der rechtspopulistischen Alternative für Deutschland (AfD) verbunden ist, hatte ursprünglich Fördergelder für die Jahre 2018 bis 2021 beantragt. Später beschränkte sie ihren Anspruch auf das Jahr 2021. Das Bundesverwaltungsamt in Köln lehnte den Antrag zunächst ab – mit der Begründung, die AfD habe bei zwei aufeinanderfolgenden Bundestagswahlen keinen Einzug in den Bundestag geschafft.

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Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte diese Entscheidung in erster Instanz. Allerdings ließ es die Berufung zu und erkannte die grundsätzliche rechtliche Bedeutung des Falls an. Unterdessen hat die AfD ihren Einfluss im Parlament seit 2017, als sie erstmals in den Bundestag einzog, deutlich ausgebaut. Bei der Bundestagswahl 2025 erreichte die Partei 20,8 Prozent der Stimmen und wurde zur stärksten Oppositionsfraktion.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich seitdem verändert: 2023 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Förderregeln für verfassungswidrig. 2024 folgte ein neues Stiftungsfinanzierungsgesetz, doch diese Änderungen berühren nicht den nun verhandelten Anspruch für 2021.

Die Verhandlung am 10. März wird entscheiden, ob die Desiderius-Erasmus-Stiftung rückwirkend öffentliche Mittel für 2021 erhält. Maßgeblich sind dabei die alten Regelungen, da die neueren Finanzierungsgesetze nicht rückwirkend gelten. Das Urteil wird Klarheit schaffen, wie frühere Förderkriterien für parteinahe Stiftungen anzuwenden sind.