Ab Januar: Neue Regelung zur Abgabeverwaltung

Admin User
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Eine Apotheke mit einem vor dem Gebäude geparkten Auto und einem Gebäude in der linken Ecke.

Ab Januar: Neue Regelung zur Abgabeverwaltung

Neue Regeln für die Arzneimittelabgabe in Nordrhein-Westfalen treten am 1. Januar 2025 in Kraft

Die Änderungen gelten für sowohl Primär- als auch Ersatzkrankenkassen – allerdings mit entscheidenden Unterschieden. Apotheken müssen künftig aktualisierte Vorgaben bei der Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements beachten.

Laut dem überarbeiteten Arzneiliefervertrag NRW unterliegen Primärkassen nun strengeren Richtlinien. Ab dem kommenden Jahr dürfen sie nur noch die kleinste Standardpackungsgröße (N1) abgeben – sofern diese verfügbar ist. Ist die N1-Größe nicht im Handel erhältlich, können Apotheken zwar eine größere Packung ausgeben, müssen dies jedoch mit einem verpflichtenden Vermerk in der Dokumentation kenntlich machen. Eine spezielle Pharma-Zentralnummer (PZN) ist in solchen Fällen nicht mehr erforderlich.

Für Ersatzkassen bleiben die Regelungen flexibler: Größere Packungen dürfen weiterhin abgegeben werden, allerdings sind eine korrekte Dokumentation und eine separate PZN weiterhin Pflicht. Ziel der Anpassungen ist eine Vereinheitlichung der Abgabepraxis – doch für Apotheken bedeutet dies einen erhöhten Aufwand. Sie müssen prüfen, welche Packungsgrößen verfügbar sind, und in jedem Einzelfall die richtige Dokumentation sicherstellen.

Die Neuregelung erfordert von den Apotheken in Nordrhein-Westfalen eine Umstellung ihrer Abläufe: Während Primärkassen künftig vorrangig die kleinste Packung abgeben müssen – sofern nicht nachweislich nicht lieferbar –, behalten Ersatzkassen Spielraum. Das neue System setzt auf lückenlose Aufzeichnung, um Compliance-Probleme zu vermeiden.