Gericht kippt Datenschutz-Praxis: Verstecken ist keine Löschung nach DSGVO

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Ein Laptop und ein Buch sind auf einem Tisch platziert, mit verschiedenen Stickern auf dem Laptop.

Gericht kippt Datenschutz-Praxis: Verstecken ist keine Löschung nach DSGVO

{"headline":"Hiding isn't enough" - Ruling demands irreversibility of data deletion for GDPR-compliant deletion,"teaser":"Eine wegweisende Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf (S 16 AS 2347/21) setzt klare Grenzen für die Anforderungen des Datenschutzes: Das bloße Verbergen personenbezogener Daten innerhalb einer Software-Anwendung gilt nicht als echter Löschvorgang nach der DSGVO.","publication_date":"2025-12-06T09:20:42+00:00","keyword_names":"Datenschutz, Datenschutzrecht, personenbezogene Daten, Finanzen, Geschäft, Daten- und Cloud-Computing, Technologie","article_body":"Verstecken reicht nicht – Urteil verlangt unwiderrufliche Löschung von Daten für DSGVO-konforme Löschung

*Ein richtungsweisendes Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (S 16 AS 2347/21) definiert klar die Grenzen der datenschutzrechtlichen Löschpflichten: Das bloße Verbergen personenbezogener Daten in einer Software-Anwendung gilt nicht als echte Löschung im Sinne der DSGVO.

Veröffentlichungsdatum: 6. Dezember 2025, 10:20 Uhr MEZ

Schlagwörter: Datenschutz, Datenschutzrecht, personenbezogene Daten, Finanzen, Wirtschaft, Daten- und Cloud-Computing, Technologie

Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass das bloße Verstecken personenbezogener Daten den Löschanforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht genügt. Das Sozialgericht Düsseldorf stellte fest, dass die Stammdatensoftware der Bundesagentur für Arbeit gegen geltendes Recht verstößt. Zwar konnte die Software Datensätze ausblenden, eine dauerhafte und unwiderrufliche Löschung war jedoch nicht möglich – was Zweifel an den Datenschutzstandards aufwirft.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die von der Behörde genutzte Stammdatensoftware, die es ermöglichte, Daten zu verbergen, sie technisch jedoch weiterhin abrufbar beließ. Das Gericht betonte, dass die DSGVO eine unwiderrufliche Löschung verlange – nicht lediglich eine Verbergung. Argumentationen, wonach eine technische Unmöglichkeit bestehe, wies das Gericht zurück und verwies darauf, dass Verantwortliche sicherstellen müssten, dass ihre Systeme eine echte Löschung ermöglichen.

Das Urteil setzt einen klaren Maßstab: Eine DSGVO-konforme Löschung erfordert die dauerhafte und unwiderrufliche Entfernung personenbezogener Daten. Organisationen, deren Software Datensätze nur ausblendet, müssen ihre Systeme überprüfen – andernfalls drohen Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen. Die Entscheidung macht zudem deutlich, dass technische Einschränkungen keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten darstellen. "}