06 March 2026, 12:07

Frau erstreitet Arbeitslosengeld nach 14-monatiger Vorlaufmeldung beim Arbeitsamt

Ein Diagramm auf Papier mit dem Text "Arbeitslosengeldanträge sinken", das einen abnehmenden Trend bei Arbeitslosengeldanträgen in den Vereinigten Staaten zeigt.

Berichtet 14 Monate Vor der Zahlung: Weiterhin Berechtigt für Arbeitslosengeld - Frau erstreitet Arbeitslosengeld nach 14-monatiger Vorlaufmeldung beim Arbeitsamt

Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen hat einen juristischen Sieg errungen und erhält nun Arbeitslosengeld, nachdem sie sich bereits 14 Monate vor dem eigentlichen Leistungsbeginn arbeitslos gemeldet hatte. Ihr Antrag war zunächst abgelehnt worden, doch Gerichte gaben ihr später recht – ein Präzedenzfall für ähnliche Konstellationen.

Die Frau hatte ihr Beschäftigungsverhältnis zum 30. Juni 2019 auf Basis eines Aufhebungsvertrags beendet, der monatliche Übergangsleistungen vorsah. Bereits Anfang Mai 2019 informierte sie die Bundesagentur für Arbeit, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 1. Juli 2020 beginnen solle. Als sie den Antrag jedoch am 28. Juli 2020 offiziell stellte, wurde er abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung klagte sie – mit Erfolg: Das Landessozialgericht Essen gab ihr recht. Das Gericht stellte fest, dass sie alle Voraussetzungen erfüllte, da ihre Anspruchsvoraussetzungen zum 30. Juni 2020 zurückwirkend bis zum 1. Juli 2018 erfüllt waren. Zudem bestätigte es ihre ursprüngliche Meldung als ausreichend und verwies darauf, dass sie trotz der Verzögerung keine erneute Anmeldung als arbeitssuchend melden musste.

Die Bundesagentur für Arbeit legte Berufung ein, doch das Bundessozialgericht in Kassel wies diese zurück. Die Richter urteilten, dass ihr kein Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen sei, da ihr Übergang von der Beschäftigung in die Arbeitslosigkeit geplant und rechtlich einwandfrei erfolgt war. Entscheidend war dabei die Frage, ob sie zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags eine konkrete und realistische Perspektive hatte, direkt in den Ruhestand zu wechseln – was das Gericht verneinte. Hätte dies vorgelegen, wäre ihre Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet eingestuft worden, was zu einer 12-wöchigen Sperrzeit geführt hätte.

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Die Urteile bestätigen, dass eine frühzeitige Arbeitslosmeldung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht automatisch entfallen lässt. Die Frau erhält nun ihre Leistungen ab Juli 2020, wie ursprünglich vorgesehen. Zudem präzisieren die Entscheidungen, unter welchen Bedingungen eine Sperrzeit in vergleichbaren Fällen greifen kann.

Quelle